Widerruft der Käufer einen Kauf über das Internet oder Telefon braucht er keinen Wertersatz zu leisten
Die bisherige deutsche gesetzliche Regelung, dass der Verbraucher bei einem wirksamen Widerruf eines Kaufvertrages z.B. über das Internet oder Telefon dem Verkäufer Wertersatz für die erlangten Gebrauchsvorteile leisten muss, wurde durch den Europäischen Gerichtshof für unwirksam erklärt. Nur in Ausnahmefällen muss der Kunde dem Händler bei einem wirksamen Widerruf des Vertrages Ersatz für die durch die Lieferung erhaltenen Vorteile leisten.
