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Einbruch: Verspätete Einreichung einer Stehlgutliste muss nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen


Nach einem Einbruchsdiebstahl ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diesen unverzüglich gegenüber der Versicherung anzuzeigen. Außerdem hat er, unverzüglich eine sogenannten Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, in der die gestohlenen Gegenstände aufgelistet sind. Hat der Versicherungsnehmer erst nach geraumer Zeit die Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht, so haben die Versicherungen sich geweigert, für die gestohlenen Sachen die vereinbarte Versicherungssumme zu zahlen. Dem hat der Bundesgerichtshof nunmehr einen Riegel vorgeschoben, wenn der Versicherungsnehmer den Einbruchsdiebstahl bei der Versicherung angezeigt hat und er nicht über die Verpflichtung zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste durch die Versicherung aufgeklärt wurde. Den meisten Versicherten ist vollkommen unbekannt, dass sie laut den Versicherungsvertragsbedingungen nach einem Diebstahl nicht nur verpflichtet sind, die gestohlenen Sachen unverzüglich gegenüber der Versicherung anzuzeigen, sondern auch unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen. Aufgrund der Kenntnis der Versicherungen von diesem typischen Fehler der Versicherten aus ihrer Schadensbearbeitung, sind diese nunmehr verpflichtet, den Versicherten nach der Schadensanzeige über die vertragliche Pflicht zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei aufzuklären. Erfolgt dies nicht, kann sich die Versicherung nicht mehr auf ihre Leistungsfreiheit berufen. Es ist grundsätzlich jedem Versicherten im Schadensfall anzuraten, bei seiner Versicherung sowohl telefonisch als auch schriftlich nachzufragen, welche weiteren Schritte er unternehmen soll und was er zu unterlassen hat.

Fallenstellerei der Versicherungen

Fallenstellerei der Versicherungen: da hat der Geschädigte Schock und Trauma des Einbruchs und einige Versicherungen spekulierten offenbar darauf, sich durch solche stillen Fristen aus Ihrer Leistungspflicht winden zu können. Wer denkt schon daran nach einem solchen Ereignis akribisch mp3-Player und Schmuck zu zählen, wenn gleich das ganze Sicherheitsgefühl und Integrität der Wohung abhandengekommen ist? Sehr gut aufbereitete Infos zum Verhalten nach Einbruchsdiebstahl zur Wahrung des Versicherungsschutzes mit Checkliste gibt es übrigens hier: http://www.ruv.de/de/r_v_ratgeber/bauen_wohnen/einbruch/6_wastunnacheinbruch.jsp
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