Versicherungsrecht Berlin: Beschwerden über Versicherungen nehmen zu
Versicherungen arbeiten in erster Linie gewinnorientiert und nicht im Sinne des Versicherten. Kundenfeindliche Geschäftsstrategien, Fehlberatung beim Versicherungsabschluß, fehlerhafte Dokumentation durch den Versicherungsvertreter, sowie Probleme und Mängel bei der Schadensabwicklung führen seit Jahren zu wiederkehrenden Beschwerden über die Versicherungen, die jedem im Versicherungsrecht tätigen Anwalt bekannt sind.
Die Versicherungen verhindern BGH-Entscheidungen zugunsten des Versicherungsnehmers
Die Versicherungen verhindern Grundsatzentscheidungen des BGH. Kurz bevor der BGH ein für die Versicherung negatives Urteil fällen kann, zahlt die Versicherung den geforderten Betrag. Dem BGH ist in diesen Fällen verwehrt in der Sache zu entscheiden. Dies bestätigte unter anderem der Richter am BGH a.D. Karl-Heinz Seifert in der Sendung plusminus.
Zu niedrige Rückkaufswerte bei vorzeitig gekündigten Lebensversicherungen sind oft rechtswidrig
Der niedrige Rückkaufswert von kapitalbildenden und fondsgebundenen Versicherungen beschäftigte schon oft die Gerichte. Dabei wurden mehrfach die für den Versicherten ungünstigen Vertragsbedingungen zum Rückkauf von kapitalbildenden Versicherungen für unwirksam erklärt.
Entscheidung über den Rückkaufswert von kapitalbildenden Versicherungen durch den BGH wurde verhindert
Es gibt doch keine Entscheidung des BGH über die Wirksamkeit der Versicherungsklauseln, aufgrund derer der Rückkaufswert von kapitalbildenden Versicherungen gleich Null ist. Die Revision wurde zurückgenommen. Ich vermute, dass sich die verklagte Versicherung durch Zahlung an den Versicherungsnehmer von erheblich höheren Kosten freigekauft hat.
Über die Höhe des Rückkaufswertes bei kapitalbildenden Versicherungen wird neu entschieden
Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof mehrmals die Versicherungsvertragsbedingungen für unwirksam erklärt, die den Rückkaufswert z.B. von kapitalbildenden Lebensversicherungen regelten. Dieser Rückkaufswert war in den ersten Versicherungsjahren gleich null. Die Versicherungen passten daraufhin ihre Vertragsklauseln an, wobei der Versicherungsnehmer bei einem Rückkauf in den ersten Jahren auch nach den neuen Klauseln nahezu kein Geld erhielt. Nunmehr stellt sich die Frage, ob diese Klauseln aufgrund des durch die Verfassung gebotenen staatlichen Schutz des Eigentums nichtig sind.
