Schönheitsreparaturklausel unwirksam wegen Farbdiktat
Der BGH (Urt. v. 20.01.2010 – VIII ZR 50/09) hat seine Rechtsprechung zum Farbdiktat in den Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag fortgeführt. Eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster benachteiligt den Mieter unangemessen und die mietvertragliche Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter ist unwirksam. Die Frage die sich stellt ist, darf der Vermieter nunmehr die vermietete Wohnung mit der Farbe streichen, die der Vermieter bestimmt.
